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Vorstand der Stiftung

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Verschiedenes

Karte Mecklenburg-Strelitz 1797 (Quelle: Kulturquartier MST)
Karte Mecklenburg-Strelitz 1797

(Quelle: Kulturquartier MST)

Satzung der Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz (2. Änderungssatzung)

Präambel

Die Stiftung will die Traditionen von Mecklenburg-Strelitz und seiner Menschen pflegen, erforschen und lebendig halten. Daraus resultiert zugleich ihr in die Zukunft gerichtetes Ziel, kulturelle Bildung an die hier lebenden Menschen, ihre Kinder und Kindeskinder zu vermitteln.
Die Stiftung ist gegründet auch zur Erinnerung an das Herzogtum und Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, welches von 1701 bis 1918 bestand und das somit mehr als zweihundert Jahre lang dieses als eigenständiges Land geprägt hat. Mitglieder der Großherzoglichen Familie sind in die europäische Geschichte eingegangen als Vertreter einer Politik, die ausschließlich mit friedlichen Mitteln ihre Ziele verfolgt. Namen bekannter Schriftsteller, Architekten, Musiker und Wissenschaftler sind mit Mecklenburg-Strelitz verbunden. Die Städte und Bauwerke gehören zum wertvollen kulturellen und architektonischen Erbe der Region, deren traditionsreicher Name auf diese Weise bewahrt und für kommende Generationen erhalten werden soll.
Die Stiftung ist offen für alle Personen und Organisationen, Körperschaften und Vereine die in diesem Sinne mitwirken wollen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


1.    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz“.

2.    Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3.    Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustrelitz, Mecklenburg-Vorpommern.

4.    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerbegünstigung


1.    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungszweck

1.    Zweck der Stiftung ist die Förderung:

a)    der Kunst und Kultur (i. S. v. § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO),
b)    der Heimatpflege und Heimatkunde ( i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),

des historischen und heutigen Mecklenburg-Strelitz.

2.    Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a)    Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die der Forschung, Verbreitung und Pflege des geistigen, ideellen und materiellen Kulturgutes des historischen und heutigen Mecklenburg-Strelitz dienen,

b)    Zusammenarbeit mit Stiftungen, Einrichtungen und Privatpersonen auf den Gebieten der geförderten Zwecke,

c)    Anschaffung, Pflege und Erhalt von öffentlich zugänglichen Kulturgütern und Kunstgegenständen mit Bezug auf die geförderten Zwecke,

d)    Auslobung von Preisen mit Bezug auf die geförderten Zwecke,

e)    finanzielle und/oder sächliche Unterstützung von Einrichtungen, Organisationen oder Veranstaltungen, sofern sie den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen;

f)    Öffentlichkeitsarbeit in jedweder Form wie beispielsweise durch Präsentationen, Vorträge, Werbeveranstaltungen, publizistische Materialien, Flyer, Broschüren oder das Betreiben einer eigenen Webpräsenz, auf der die eigenen Projekte, die in Kooperation mit anderen Institutionen durchgeführten Projekte sowie die mit Mitteln der Stiftung unterstützten Projekte dargestellt werden.

3.    Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung kann zwischen den einzelnen Zwecken und im Rahmen der vorbeschriebenen Maßnahmen zu ihrer Verfolgung nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen. Sie kann operativ und unterstützend tätig werden.

4.    Die Stiftung ist zur Zusammenarbeit oder Kooperation mit ähnlichen Institutionen in jeder geeigneten Form berechtigt.

5.    Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung (AO) bedienen, sofern dadurch das Grundstockvermögen der Stiftung oder ihre Existenz nicht gefährdet werden und die Erträge des Grundstockvermögens der Stiftung dies zulassen.

6.    Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen (Mittelbeschaffung i. S. d. § 58 Nr. 1 AO), sofern diese steuerbegünstigten Zwecke auch den in Absatz 1 benannten Zwecken dienen.

7.    Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Verwirklichung ihrer Zwecke ihre Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (Mittelzuwendung i. S. d. § 58 Nr. 2 AO), sofern diese Mittel auch den in Absatz 1 benannten Zwecken dienen.

8.    Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen. Sie ist nicht berechtigt, sogenannte Krypto-Verrechnungseinheiten (Bitcoin, Token u.a.) anzunehmen.

§ 4
Leistungen der Stiftung


1.    Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von der Stiftung besteht nicht. Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung begründet werden. Soweit Leistungen durch die Stiftung erbracht werden, sind diese nicht vererblich.

2.    Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 5
Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden, Vermögensverwaltung


1.    Die Stiftung ist im Zeitpunkt der Anerkennung mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe und Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft näher bestimmt sind.

2.    Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Ein Veräußerungserlös ist vollumfänglich dem Grundstockvermögen zuzuführen.

3.    Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 3 der Stiftungssatzung genannten Zwecken. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zuwendungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern.

4.    Das Grundstockvermögen der Stiftung (einschließlich etwaiger Zustiftungen) ist sicher und möglichst ertragsbringend anzulegen. Es ist grundsätzlich in seinem Sachbestand oder in Höhe seines Nominalwertes zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sind vollumfänglich dem Grundstockvermögen zuzuführen.

5.    Erträge aus dem Grundstockvermögen der Stiftung und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken. Die Mittel der Stiftung sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

6.    Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihre Mittel zeitweilig oder dauerhaft ganz oder teilweise ihrem Stiftungsvermögen zuzuführen sowie Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gemäß den Bestimmungen der AO zu bilden.

§ 6
Organe


1.    Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2.    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Die Erstattung kann als monatliche Pauschale gewährt werden. Ein zeitlicher Aufwand wird nicht ersetzt.

§ 7
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 natürlichen Personen.

2.    Der Vorstand wird als Block vor Ablauf der regulären Amtszeit durch Beschluss des jeweils amtierenden Vorstandes bestellt.

Wiederbestellungen sind möglich. Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Mit dem Beschluss über die Bestellung des Vorstandes sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende (Funktionsträger) für die jeweilige Amtszeit zu bestimmen. Die schriftlichen Einverständniserklärungen und eine Kopie der Bestellung/en sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

3.    Der Vorstand kann jederzeit unter Beachtung von Absatz 1 durch Beschluss weitere Mitglieder vor Ablauf der regulären Amtszeit für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes bestellen.

Mit der Bestellung ist die/der Bestellte sofort stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung eines weiteren Mitgliedes für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

4.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre (reguläre Amtszeit). Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages der Beschlussfassung über dessen Bestellung, frühestens jedoch mit Ablauf des letzten Tages der regulären Amtszeit des vorherigen Vorstandes. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beginnt mit der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung.

5.    Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der amtierende Vorstand bis zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die Bestellung des neuen Vorstandes im Amt (Übergangszeit) und führt die Geschäfte fort.

6.    Die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes endet außer durch Tod oder den Ablauf der Amtszeit auch mit Vollendung des achtzigsten (80.) Lebensjahres. Sie endet ferner mit Ablauf des Tages des schriftlichen Zugangs der Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung über die Niederlegung des Amtes. Hat das Mitglied einen späteren Tag für die Amtsniederlegung benannt, endet die Amtszeit mit Ablauf dieses Tages. Unabhängig davon kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Der Abberufungsgrund muss in dem Beschluss genannt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:

a)    eine grobe Pflichtverletzung,
b)    ein stiftungsschädliches Verhalten,
c)    eine nicht nur kurzfristige Erkrankung,
d)    ein anhängiges Strafverfahren,
e)    die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen oder dauerhaften Aufgabenführung.

Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es stimmt bei der Beschlussfassung/Entscheidung über die Abberufung nicht mit. Die Abberufung ist in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das betroffene Mitglied von ihr Kenntnis erlangt hat, spätestens mit Zugang der schriftlichen Abberufung bei der letzten vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilten postalischen Anschrift. Der Zugang bzw. die Kenntniserlangung ist im Zweifel durch die Stiftung zu belegen. Das abberufene Mitglied kann die Wirksamkeit der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Wirksamkeit der Abberufung prüfen lassen. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen die Abberufung unzulässig. Die Abberufung bleibt wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt ist. Zwischenzeitliche Beschlüsse der Stiftungsorgane oder Maßnahmen der Stiftung bleiben gültig.

7.    Bei Niederlegung der Funktion, Abberufung oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes hat der Vorstand durch Beschluss unverzüglich fehlende Funktionsträger aus der Mitte des Vorstandes für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes neu zu bestellen. Die Amtszeit dieser Funktionsträger beginnt mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor der Beschlussfassung/Bestellung ist von den künftigen Funktionsträgern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

8.    Bei gleichzeitigem Niederlegen der Funktion, Abberufen oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes werden die Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden vom ältesten Vorstandsmitglied übergangsweise wahrgenommen (Übergangsvorsitzende/r). Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand durch Beschluss unverzüglich die fehlenden Funktionsträger nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 neu bestellt. Die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Stiftungsvorstand über keinen Funktionsträger mehr verfügt, sie endet mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die neuen Funktionsträger. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung eines neuen Funktionsträgers für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, endet die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden mit Beginn dieses Tages.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes


1.    Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.

2.    Der Vorstand kann durch Beschluss schriftliche Richtlinien für die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel erlassen, diese wieder aufheben oder sie ändern. Die Richtlinien sind auf Dauer bei den Stiftungsunterlagen aufzubewahren.

3.    Der Vorstand hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Die Einnahmen und Ausgaben während des laufenden Geschäftsjahres sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Die Jahresabrechnung muss sich auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen erstrecken. Der Vorstand kann die Jahresabrechnung unter Beachtung von Satz 3 durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen bzw. erstellen lassen.

4.    Dem Vorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Landesstiftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen. Einer unverzüglich vorzunehmenden Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen sowie von Amtsniederlegungen, Abberufungen von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder Änderungen in der Vertretungsbefugnis sind entsprechende Kopien der Beschlussprotokolle, der Amtsniederlegungen und der nach dieser Satzung vorgesehenen Einverständniserklärungen beizufügen.

5.    Der Vorstand hat der Stiftungsaufsicht nach Aufforderung jederzeit schriftlich Auskunft zu geben und erbetene Stiftungsunterlagen zu übersenden.

6.    Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf Dritte übertragen, sofern dadurch das Grundstockvermögen der Stiftung oder ihre Existenz nicht gefährdet werden und die Erträge des Grundstockvermögens der Stiftung dies zulassen. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf dadurch nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

§ 9
Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes


1.    Der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr, und leitet diese.

2.    Die Ladung zur Sitzung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder per E-Mail mit einer Frist von zwei (2) Wochen an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse. Auf schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Ladung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Auf die Ladungsformalitäten nach Satz 1 kann im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden. Dies ist zu protokollieren. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch vor Beginn der Erörterung der Tagesordnungspunkte erhoben wird. Dies ist ebenfalls zu protokollieren.

3.    Der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzung einzuberufen, wenn zwei (2) Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei das Verlangen die vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten muss. Absatz 2 gilt entsprechend.

4.    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende unverzüglich mit einer Frist von zwei (2) Wochen erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden amtierenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Satz 2 findet keine Anwendung. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

5.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Als anwesend gilt auch, wer telefonisch bzw. im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz zugeschaltet ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

6.    Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragbar. Vertretungen sind unzulässig.

7.    Über das Ergebnis jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut einschließlich des Abstimmungsergebnisses wiedergeben muss.

8.    Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Vorstandes zeitnah nach der Sitzung zu übersenden.

9.    Durch Aufforderung der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch Aufforderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, können Beschlüsse auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, soweit kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren). Dabei ist den Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer nach Tagen zu bestimmenden Frist zu übersenden. Die Antwortfrist soll dabei mindestens 7 Tage betragen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Beschlussvorlage und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Tag der Absendung ist in der Beschlussvorlage anzugeben. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller amtierenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Aufforderung erfolgt an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse. Auf vorherigen schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Aufforderung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Bei Nichtäußerung eines Mitgliedes innerhalb der bestimmten Frist gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Umlaufverfahren und als Nein-Stimme zum Beschluss. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich fest. Die Beschlussfeststellung ist zu datieren und zu zeichnen. Die Regelungen der Absätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend. Umlaufbeschlüsse werden mit Ablauf des Tages/Datums ihrer schriftlichen Feststellung wirksam. Die Umlaufbeschlüsse sind umgehend von der/dem Vorsitzenden bzw. von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zu übersenden.

10.    Sofern ein Mitglied des Stiftungsvorstandes nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Protokolls dieses oder einzelne Beschlüsse beanstandet, gilt das Protokoll als genehmigt. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll unzulässig. Der Zugang des Protokolls ist im Zweifel durch den Stiftungsvorstand zu belegen. Über Änderungen eines Protokolls beschließt der Vorstand.

11.    Die Protokolle sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

12.    Der Vorstand kann Dritte in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen. § 6 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 10
Vertretung der Stiftung


1.    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n, bei ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

2.    Der Vorstand kann nach Beschluss schriftlich Einzelvertretungsbefugnisse auch an Nichtmitglieder des Vorstandes erteilen oder diese wieder aufheben.

§ 11
Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall


1.    Der Vorstand kann Änderungen des Stiftungszweckes, die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung/Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

2.    Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen im Übrigen beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung oder den Charakter der Stiftung nicht wesentlich verändern.

3.    Der Vorstand hat die Stifter zu Lebzeiten vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 bis 2 anzuhören. Bei mehreren Stiftern reicht die Anhörung von mindestens zwei Stiftern aus. Auf das Anhörungsrecht kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verzichtet werden. Die Anhörung kann im schriftlichen Verfahren per Brief oder per E-Mail mit einer nach Tagen zu bestimmenden Frist an die letzte von dem Stifter dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse erfolgen. Die Antwortfrist soll dabei mindestens 14 Tage betragen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Anhörung und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Tag der Absendung ist in dem Anhörungsschreiben anzugeben. Für die ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Das Anhörungsrecht kann nicht übertragen werden. Vertretungen sind unzulässig. Das Anhörungsrecht endet mit dem Tod des Stifters und ist nicht vererbbar. Das Ergebnis der Anhörung ist mit den Beschlüssen zu protokollieren.

4.    Beschlüsse nach Absatz 1 bis 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle sowie einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung nach der AO zu beantragen.

5.    Änderungen im Sinne der Absätze 1 bis 2 sind nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

6.    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine zuvor durch Beschluss des Vorstandes zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur oder der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 12
Aufsicht, Inkrafttreten


1.    Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.

2.    Die 2. Satzungsneufassung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftungsbehörde (Tag des Zugangs des Genehmigungsbescheides der Stiftungsbehörde) in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Stiftungssatzungen der Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz außer Kraft.


beschlossen: 23.2.2021


Dr. Körner (Vors.), Peters (stellv. Vors.), Spanka (Schatzmeister)

Arlt (Vorstandsmitglied), Dr. Dobers (Vorstandsmitglied)

genehmigt: 16.3.2021          rechtskräftig: 26.3.2021

Die vorliegende Satzung ersetzt die 1. Änderungssatzung vom 28.8.2019, genehmigt 10.9.2019.