§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Kulturgut Mecklenburg-Strelitz e.V."
- Sitz des Vereins ist Neustrelitz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Anm.: Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 596 beim Amtsgericht Neustrelitz eingetragen worden.)
- Zweck der Tätigkeit des Vereins ist die Förderung der Kultur und die Förderung der Heimatpflege und die Beschaffung von Mitteln für die "Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz" zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Die Verbreitung des geistigen, ideellen und materiellen Kulturgutes Mecklenburg-Strelitz,
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die sich in ihren Satzungen ähnliche Ziele gesetzt haben.
- Zur Bündelung der Kräfte tritt der Verein werbend und unterstützend für die "Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz" mit dem Ziel auf, das Stiftungsvermögen durch Zuwendungen und Hinzustiftungen zu mehren.
- Der Verein ist zur Realisierung seines Zweckes berechtigt und verpflichtet, Spendengelder anzunehmen und einzuwerben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz zur Verwendung der Förderung der Kultur von Mecklenburg-Strelitz im Sinne der Gemeinnützigkeit zu.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
- Die Aufnahme in den Verein als Mitglied geschieht auf formlosen schriftlichen Antrag hin, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber schriftlich Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
- Personen, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben oder deren Mitgliedschaft der Erreichung der Ziele der Vereinstätigkeit in besonderem Maße dienlich ist, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, die von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit sind, ernannt werden. Die Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 3
Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und bei den erforderlichen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben,
- Vorschläge zur Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks zu machen und notwendigenfalls eine Abstimmung über die Annahme in der Mitgliederversammlung zu fordern.
§ 4
Pflichten
- Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu entrichten. (Anm.: Der Beitrag beträgt lt. Beschluss vom 30.5.2011 jährlich 60 EUR, ermäßigt 30 EUR.)
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung; b) der Vereinsvorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie dient
- der Rechenschaftslegung des Vorstandes,
- der Erstattung des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
- der Entlastung des Vorstandes,
- der Genehmigung des Haushaltsplanes,
- der Vornahme erforderlicher Wahlen.
- Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Laufe des Jahres einberufen werden zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins.
- Eine Mitgliederversammlung wird einberufen
- auf Einladung des Vorstandes oder
- wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
- Die Jahreshauptversammlung und weitere Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 1 Monat durch den Vorstand einzuberufen.
- Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem jeweils zu bestimmenden Vereinsmitglied in einem Protokoll festzuhalten.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
- Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, jedoch gelten die Ausnahmen der nachfolgenden §§ 8 und 9. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
- Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Kandidaten statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
- Der Verein wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei Personen in den Vorstand der "Stiftung Kulturgut Mecklenburg-Strelitz", für die Dauer der Wahlperiode des Stiftungsvorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer.
§ 7
Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister
- und bis zu vier weiteren Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder besitzen die Vertretungsvollmacht nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt bis zur Durchführung einer Nachwahl anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung weiter.
- Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Der Vorstand kann für die Realisierung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse einsetzen, deren Mitglieder durch den Vorstand berufen werden.
§ 8
Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung darf nur die Mitgliederversammlung vornehmen.
- Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung sind:
- die Bekanntgabe der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
- die ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert:
- den Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung in der Einladung zur Versammlung,
- die Anwesenheit von 75% der stimmberechtigten Mitglieder und
- eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Auflösung.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einladung zu einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann.
Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 30.05.2011 beschlossen und durch die Gründungsmitglieder nachfolgend durch Unterschrift am 30.05.2011 bestätigt worden.